Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schwarzwälder Eismanufaktur GmbH

 

I. Geltungsbereich

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen durch uns, die
Schwarzwälder Eismanufaktur GmbH, Wüste 2, DE 79227 Schallstadt,
Tel. 07664 4032700, Fax. 07664 4032709,
E-Mail: info@schwarzwaelder-eismanufaktur.de, vertreten durch den alleinvertretenden
Inhaber Matthias Rothacher, USt-IdNr.: DE 31 72 14 651
Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Registernummer: Handelsregister Freiburg HRB 717816
(nachfolgend: SEM), gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
(nachfolgend: Verkaufsbedingungen).

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

1.3 Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.

1.4 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller bzw. Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) genießen Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6 Spätestens mit Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden gelten die vorliegenden Verkaufsbedingungen
von diesem als angenommen.

 

II. Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit

2.1 Angebote der SEM sind grundsätzlich freibleibend.

2.2 Verträge kommen mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch SEM, spätestens aber mit Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung durch SEM zustande.

2.3 Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot von SEM, die Auftragsbestätigung durch SEM und diese Verkaufsbedingungen.

2.4 Als vereinbarte Beschaffenheit gelieferter Waren gelten ausschließlich Eigenschaften und Merkmale, die im Angebot von SEM, auf der Produktverpackung oder in der Auftragsbestätigung der SEM genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als Sollbeschaffenheit, wenn sie durch SEM ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.5 Erklärungen der SEM zur Beschaffenheit einer Ware stellen grundsätzlich keine Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) dar, sofern und soweit nicht durch SEM ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet.

 

III. Lieferung, Transport, Lieferzeit, höhere Gewalt

3.1 Die Lieferung durch SEM erfolgt grundsätzlich frachtfrei an den vertraglich oder durch den Kunden benannten Bestimmungsort, soweit zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

3.2 Versendet SEM auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald SEM die Sache dem Frachtführer, dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Die Auswahl von Transportmittel und Transportweg, sowie von Spediteur, Frachtführer oder anderweitiger Versandperson obliegt SEM.

3.3 Der Käufer hat sicherzustellen, zum vorgesehenen, zu erwartenden, durch SEM mitgeteilten oder vereinbarten Liefertermin hinreichende Lagerkapazitäten und den Zugang zu Lagermöglichkeiten bereit zu stellen, insbesondere damit die Kühlkette nicht unterbrochen wird.

3.4 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich durch SEM schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarte Lieferzeiten gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt SEM vorbehalten.

3.5 SEM gerät nicht in Liefer- und Schuldnerverzug, wenn die vertragsgegenständliche Ware ohne Verschulden der SEM nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3.6 Höhere Gewalt unterbricht während ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung die Lieferverpflichtung durch SEM, auch wenn SEM sich bereits im Lieferverzug befindet. Als höhere Gewalt gelten unvorhergesehene, von SEM unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, etwa Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel oder behördliche Maßnahmen.

3.7 Soweit sich SEM mit der Leistung bzw. Lieferung in Verzug befindet, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn SEM die Lieferung bzw. Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.

3.8 Sofern SEM mit einem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, steht der von SEM genannte Liefer- und Leistungstermin unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Wird SEM nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert und hat SEM den Kunden hierüber unverzüglich informiert, ist SEM nach zwei Wochen – gerechnet ab dem dem Kunden genannten Liefer- oder Leistungstermin – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige durch den Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen werden durch SEM unverzüglich erstattet.

3.9 Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen und Chargen zu erfolgen, sofern nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes ist SEM berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behält SEM sich vor, den Kaufpreis nach dem aktuellen Tagespreis zu berechnen.

3.10 SEM ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Sollte SEM in diesem Fall mit weiteren Teillieferungen in Verzug geraten, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nr. 3.7 dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt entsprechend.

3.11 Weitergehende Rechte aufgrund von Lieferverzug oder Unmöglichkeit, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit der Verzug oder die Unmöglichkeit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SEM, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

 

IV. Preise, Zahlung

4.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise ab Lager SEM einschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Wurde keine Festpreisabrede getroffen, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.2 Soweit der Preis der Ware nach Gewicht bestimmt ist oder es aus anderen Gründen auf das Gewicht der Ware ankommt, ist das durch SEM festgestellte Gewicht maßgebend. Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, ungeachtet des Beförderungsmittels. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Bündelung und Palettierung verwiegt SEM brutto für netto. Sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, liefert SEM die Ware in Standardverpackungen.

4.3 Alle Rechnungen von SEM werden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, falls nicht anders vereinbart oder auf Vertragsdokumenten durch SEM abweichend vermerkt. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels tritt Verzug ein; hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.4 Eine Zahlung durch den Kunden gilt erst dann als mit Erfüllungswirkung vorgenommen, wenn SEM über den Betrag endgültig verfügen kann.

4.5. Wird eine Gefährdung offener Forderungen von SEM durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist SEM berechtigt, alle weiteren Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, soweit SEM ihre Leistung bereits erbracht hat. Dies gilt auch in dem Falle, wenn SEM bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Eine Gefährdung im Sinne dieser Regelung liegt insbesondere dann vor, wenn die Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt.

4.6 Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet. SEM ist in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erhalt ausstehender Leistungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit dafür zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann SEM vom Vertrag zurücktreten. Die Setzung einer Nachfrist ist entbehrlich, soweit soweit der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

4.7 Die Befugnis zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Soweit demnach eine Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zur Seite. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Mängelrüge und Gewährleistung

5.1 Nach Lieferung der Ware durch SEM unterliegt der Kunde den in § 377 HGB postulierten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Hieraus ist der Kunde verpflichtet, die erhaltene Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel oder Mengenabweichungen sofort schriftlich gegenüber SEM zu rügen. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Strichcodierung auf der Ware. Mängel, die bei Erhalt der Ware unter Wahrung obiger Obliegenheiten nicht zu erkennen, sondern verborgen waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder Kenntnisnahme durch den Kunden schriftlich anzuzeigen.

5.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei bloß unerheblicher Abweichung der gelieferten Istbeschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Ware durch den Kunden – etwa durch Unterbrechung der Kühlkette – entstehen.

5.3 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn
(a) der Mangel beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von SEM, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen,
(b) der Mangel wurde von SEM arglistig verschwiegen,
(c) der Mangel wird von einer von SEM übernommenen Beschaffenheitsgarantie erfasst, die dem Kunden im Garantiefall auch Schadensersatzansprüche einräumt oder
(d) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von SEM bewirkt eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unserer Kunden.

5.4 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist SEM nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Es ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Weitere Mängelrechte kann der Kunde dann geltend machen, wenn die angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, wenn SEM die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist.

5.5 Eine Fristsetzung ist im Falle der Minderung, des Rücktritts und der Aufwendungsersatzansprüche dann nicht erforderlich, wenn der Kunde die von SEM erhaltene Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder ein Verbraucher ihm gegenüber dem Kaufpreis gemindert hat.

5.6 Qualitätsbeanstandungen gelieferter Ware beurteilen sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Untersuchung beanstandeter Ware erfolgt entlang § 64 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG).

5.7 Vor der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf reklamierter Ware ist SEM Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben.

 

 

 

VI. Haftungsbeschränkung

6.1 SEM als Verkäuferin haftet für alle von ihr, ihren Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.2 Bei
• Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
• Schäden aus der Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) sowie bei
• Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln haftet SEM auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden, auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

6.3 Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von SEM der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle erweiterter Haftung gegeben ist.

6.4 Die Regelungen in 6.1 – 6.3 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

6.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.6 Sollte SEM dem Kunden im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben diese Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

 

VII. Eigentumsvorbehalt

7.1 SEM behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus
dem Kauf- / Liefervertrag vor. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

7.2 Die Be- und Verarbeitung oder die Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag von SEM.

7.3 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung dergestalt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

7.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche, sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl oder Verlustes der Ware) tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) sicherungshalber an SEM ab; SEM nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

7.5 Unser Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.6 Soweit SEM nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil des Miteigentums von SEM an der Vorbehaltsware (auf der Basis des Rechnungswertes) entspricht.

7.7 Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

7.8 SEM ermächtigt hiermit den Kunden widerruflich, die an SEM abgetretene Forderung für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SEM nicht ordnungsgemäß nachkommt oder die Forderungen von SEM durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Der Kunde hat auf Verlangen SEM die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen.

7.9 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das (Mit)Eigentum von SEM hinweisen und SEM unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder nicht verpflichtet ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Intervention bzw. Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

7.10 Uns zustehende Sicherheiten werden durch SEM auf Verlangen des Kunden freigegeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

7.11 Jeweils freizugebende Forderungen werden durch die SEM ausgewählt.

7.12 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SEM berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen oder gegebenenfalls die Abtretung eines Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber Dritten zu fordern. Eine etwaige Rücknahme sowie eine etwaige Pfändung der Vorbehaltsware durch SEM bedeuten keinen Rücktritt vom Vertrag.

7.13 SEM ist jederzeit berechtigt, dem Besteller die zurückgenommene Ware Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises wieder zu übergeben.

7.14 Sollte sich bei Lieferung ins Ausland der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht in das fremde Recht einfügen, sollen die vorliegenden Bestimmungen sinngemäß und im Einklang mit dem fremden Recht gelten.

 

VIII. Erfüllungsort, Zahlungsort, anwendbares Recht

8.1 Alleiniger Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von SEM ist der Geschäftssitz von SEM.

8.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

IX. Gerichtsstand

9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten zwischen SEM und einem Kaufmann ist der Geschäftssitz von SEM. Daneben hat SEM das Recht, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9.2 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von SEM. SEM behält sich das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund der EuGVVO und des LugÜ zuständig ist.